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Vereinssatzung der

Stadtgarde Offenbach e.V. 1982

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

                                  1.   Der Verein führt den Namen „Musik- und Tanzsportverein Stadtgarde Offenbach“ am Main und hat seinen Sitz

                                        in 63075 Offenbach am Main.

 

                                        Der Verein wurde am 30. Januar 1982 gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister in Offenbach a.M. 

                                        eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen eingetragener Verein (e.V.)

 

                                  2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2  Zweck und Aufgabe des Vereins

 

                                  1.  Der Verein erstrebt eine regelmäßige und geordnete Wahrnehmung des kulturellen und musikalischen Brauchtums.

 

                                  2.   Er setzt sich zum Ziel seine Mitgliedern und ins Besondere seine jugendlichen Mitgliedern in dem unter Punkt 4

                                       des § 2 aufgeführten Aufgaben zur jeder Zeit aktiv helfend und beratend tätig zu sein.

 

                                  3.   Die Mittel des Vereins, bestehend aus Beitragsleistungen der passiven und aktiven Mitglieder oder etwaiger

                                        Überschüsse, werden nur für die in der Satzungfestgelegten Zwecke des Vereins verwendet.

 

                                  4.   Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

 

                                        a)     Durchführung von musikalischen und tänzerischen Darbietungen in der Öffentlichkeit.

                                        b)     Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden.

                                        c)     Durchführung von Spiel- und Tanzstunden zur Ausbildung aktiver Mitglieder.

 

§3  Die Mitgliedschaft

 

                                  1.   Mitglied des Vereins kann jede gut beleumundete Person werden, dieaktiv oder passiv zur
                                        Förderung oder Unterstützung des Vereins beiträgt.

 

                                  2.    Der Verein besteht aus ordentlicher, jugendlicher und passiver Mitgliedern.

 

                                  3.   Ordentliche Mitglieder sind die aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18.

                                        Lebensjahr vollendet haben.

 

                                  4.   Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahr das 18.

                                        Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

                                  5.    Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht musikalisch oder tänzerisch betätigen, aber im

                                        übrigen Interesse des Vereins fördern.

  

§4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  

                                  1.   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der

                                        Gesamtvorstand. Lehnt der Gesamtvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen

                                        beim Vorstand Berufung einlegen. Diese Berufung wird bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt

                                        und die entgültige Entscheidung der Aufnahme durch die Mitglieder per Abstimmung festgelegt.

 

                                  2.   Bei Aufnahme zur Mitgliedschaft wird eine Kopie der vollständigen Vereinssatzung gegen Unterschrift zur

                                        Kenntnisnahme und Wahrnehmung ausgehändigt.

 

                                  3.   Bei Beginn der Mitgliedschaft tritt ab sofort eine ¼ jährliche Probezeit in Kraft.

 

                                  4.   Wenn sich das Mitglied nach Ablauf der Probezeit zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Vereins

                                        als geeignet erwiesen hat, ist eine endgültige Aufnahme gewährleistet.#

 

                                  5.   Die Mitgliedschaft endet

 

                                        a)     durch Tod

                                        b)     durch Austritt

                                        c)     durch Ausschluss

 

                                  6.   Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand, bis zum Ende des jeweiligen Quartals, zu erfolgen.

 

                                  7.   Der Ausschluss erfolgt bei unehrenhafter Handlung innerhalb des Vereins oder bei groben Verstoß gegen die Satzung.

 

§5  Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

                                  1.   Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder haben mit 

                                        der Vollendung der vorgeschriebenen Probezeit das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

                                  2.   Jedes volljährige Mitglied kann, sofern es ein Jahr im Verein ist, nach Ablauf eines Geschäftsjahr zur

                                        Jahreshauptversammlung in den Vorstand gewählt werden.

 

                                  3.   Jedes einzelne Mitglied hat das volle Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

                                  4.   Jedes Mitglied hat das Recht, nach 6 Monatiger Vereinszugehörigkeit nach Absprache mit dem 1.Kassierer(in) und

                                        Mitteilung an den/die 1. Vorsitzende/n Einblick in die Kassenbücher zu nehmen.

 

                                  5.   Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins, an den jeweiligen Übungstagen, unter

                                        Beachtung der Hausordnung und sonstigenAnordnungen des Vorstands zu betreten.

 

                                  6.   Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

                                        a)    Die Ziele des Vereins nach bestem Können und Kräften zu fördern.

                                        b)    Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

                                        c)    Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§6  Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

                                   Anmerkung: Die Absätze 1 - 4 des § 6 wurden 1995 in einer Vorstandssitzung aufgehoben und sind somit

                                   vorläufig nicht rechtswirksam, bleiben jedoch Bestandteil der Satzung.

 

                                  1.    Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr für einzelne Personen in Höhe von DM 20,-- und für

                                         Familien in Höhe von DM 50.--.

 

                                  2.    Kann die Aufnahmegebühr, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf einmal entrichtet werden,

                                         entscheidet der Vorstand über etwaige Ratenzahlungen.

                                 

                                  3.    Die Aufnahmegebühr wird für die einmalige Aufwendung der Verwaltung eingesetzt.

 

                                  4.    Bei Ausscheidung eines Mitgliedes kann kein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr gestellt werden.

 

                                  5.    Die Höhe der einzelnen Beiträge für die verschiedenen Altersgruppen und Familien werden jeweils nach gewissen

                                         Zeitabständen und unter Berücksichtigungder Wirtschaftslage vom Vorstand vorgeschlagen und von der

                                         Mitgliederversammlungbeschlossen.

  

§7  Organe des Vereins

  

                                   1.   Der geschäftsführende Vorstand

 

                                   2.   Der erweiterte Vorstand

                                

                                   3.   Die Jahreshauptversammlung

 

                                   4.   Der geschäftsführende Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigtes Organ des Vereins.

 

§8  Der Vorstand

  

                                   1.   Geschäftsführender Vorstand

 

                                         a)    1. Vorsitzende/r

                                         b)    2. Vorsitzende/r

                                         c)    1. Kassierer

 

                                   2.   Der erweiterte Vorstand

 

                                         a)   Der Geschäftsführende Vorstand (1a bis 1c)

                                         b)   2. Kassierer/in

                                         c)   Schriftführer/in (Vorstandsbeschluss seit 1995  1. und 2.)

                                         d)   Presse- und Informationswart/in

                                         e)   Musikalische/r Leiter/in

                                         f)    Betreuer/in der Tanzsportgruppen (Bezeichnung seit 1995)

                                         g)   Jugendvertreter

  

§9  Aufgaben des Vorstandes

  

                                   Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern aus dem geschäftsführenden

                                   Vorstand vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des

                                   Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

                                   1. Vorsitzende/r

                                   Er/Sie vertritt den Verein und dessen Geschäfte, soweit sie nicht dem/der 1. Kassierer/in oder dem/der Schriftführer/in

                                   vorbehalten sind. Er/Sie berechtigt Verträge zu Terminen abzuschließen, sofern sie mit dem Ausbildungsstand der

                                   musikalischen und tänzerischen Leistung zu vereinbaren sind. Er/Sie überwacht die übertragenen Arbeiten seines/ihres

                                   Vorstandes. Er/Sie hat die Pflicht in regelmäßigen Abständen von ¼ Jahr Vorstandssitzungen einzuberufen.

 

                                   2. Vorsitzende/r

                                   Er/Sie unterstützt den/die 1. Vorsitzende/r und vertritt diese/n bei Abwesenheit.

 

                                   1. Kassierer/in

                                   Er/Sie regelt alle Zahlungen und den Geldverkehr des Vereins nach Absprache und Auftrag des/der 1. Vorsitzende/n.

                                   Er/Sie verwaltet das Konto und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der

                                   Unterschrift des/der 1. Kassierer/in und der eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

                                   2. Kassierer/in

                                   Er/Sie unterstützt den/die 1. Kassierer/in und kassiert die Beiträge, die er/sie in regelmäßigen Abständen mit dem/der

                                   1. Kassierer/in abzurechnen hat.

 

                                   Schriftführer/in

                                   Der/die Schriftführer/in führt die Anwesenheitsliste und fertigt über Versammlung oder Sitzungen des Vorstandes

                                   Protokolle an, die nach Verlesung des/der Schriftführers/in und dem/der Vorsitzendem/de zu unterschreiben sind.

                                   Bei Abwesenheit wird er/sie vom 2. Schriftführer/in (seit 1995) vertreten.

 

                                   Presse-und Informationswart/in

                                   Er/Sie hat die Aufgabe ständigen Kontakt zur Tages- und Fachpresse zu suchen und zu halten. Er/Sie ist verantwortlich

                                   für Aushänge am schwarzen Brett.

 

                                   Jugendvertreter/in

                                   Er/Sie hat volles Stimmrecht im Vorstand. Er/Sie vertritt die Interessen der Jugendlichen bis zum vollendetem

                                   16. Lebensjahr gegenüber dem Vorstand. Er/Sie hat für ein kameradschaftliches und geselliges Verhältnis der

                                   Jugendlichen untereinander und mit dem Erwachsenen Sorge zu tragen.

 

                                   Musikalischer Leiter

                                   Er/Sie ist für eine optimale Ausbildung der Musiker/innen verantwortlich und vertritt deren Interessen im Vorstand.

                                   Er/Sie hat im Vorstand kein Stimmrecht, seine/ihre Tätigkeit ist eine beratende.

 

                                   Betreuer/in der Tanzsportgruppen (Bezeichnung seit 1995)

                                   Er/Sie vertritt die Tanzsportgruppen im Vorstand. Er/Sie hat kein Stimmrecht, seine/ihre Tätigkeit ist eine beratende.

                                   Er/Sie ist verantwortlich für die tänzerischeAusbildung der einzelnen Gruppen.

 

                                   Die Tätigkeiten des Vorstandes ist Ehrenamtlich

 

                                   Die Revisoren

                                   Die Revisoren gehören nicht zum Vorstand. Sie haben das Recht und die Pflicht unangemeldet Kassenprüfungen

                                   durchzuführen, die sich auf Stichproben beschränken können, haben jedoch vor der Jahreshauptversammlung eine

                                   Gesamtprüfung vorzunehmen. Über diese Prüfung müssen sie zunächst den Vorstand und dann die Mitglieder-

                                   versammlung unterrichten.

  

§10  Die Mitgliederversammlung

  

                                   1.   Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens

                                         einmal im Quartal durch den Vorstand einzuberufen.

 

                                   2.   Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung von mindestens 2 Wochen

                                         vorher schriftlich einzuladen.

 

                                   3.   Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn z.B. größerer

                                         Probleme zu lösen sind.

                       

                                   4.   Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich,

                                         unter Angaben der Gründe, beim/bei der Vorsitzenden einreichen.

 

                                   5.   Die Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.

                                         Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen

                                         Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen

                                         Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit 

                                         hinzuweisen.

 

§11  Die Jahreshauptversammlung

 

                                   Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

 

                                   1.   Vortrag des Rechenschaftsberichtes des/der 1. Vorsitzenden.

 

                                   2.   Vortrag und Rechenschaftsbericht des/der 1. Kassiere/in

 

                                   3.   Bekanntgabe der Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr durch den 1. Kassiere/in

 

                                   4.   Bekanntgabe des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung durch
                                         diese und der Mitglieder für den Vorstand

 

                                   5.   Wahl eines Wahlvorstandes (haben volles Stimmrecht, können jedoch nicht in den Vorstand
                                         gewählt werden)

 

                                   6.   Wahlvorgang: Der Wahlvorstand bleibt solange im Amt, bis der geschäftsführende und dererweitete
                                         Vorstand in Zusammensetzung und Reihenfolge nach § 8 gewählt wurde

 

                                   7.   Übergabe der Ämter und Entlastung des Wahlvorstandes

 

                                   8.   Der Vorstand wird für die Zeitdauer von 2 Jahren gewählt

 

                                   9.   Die Vorschriften zur Einladung für die Jahreshauptversammlung sind gleich der in § 10 Abs. 2

 

§12  Satzungsänderung

 

                                    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zu

                                    der Versammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

                                    Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen  Stimmen.

                                    Eine Satzungsänderung ist dem Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister umgehend zu melden.

 

§13  Vereinsvermögen

 

                                    1.   Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

        

                                    2.   Ausgegebenes Vereinseigentum (Musikinstrumente, Bekleidung und sonst.) an Mitglieder, muss bei Austritt in einem

                                          ordentlichen Zustand zurückgegeben werden. Sollte in der Zeitspanne, in der das Mitglied im Besitz des vereinseigenen 

                                          Gegenstandes gewesen ist, grobe fahrlässige Beschädigungen daran entstanden sein, so ist das Mitglied für die

                                          Regulierung des Schadens verantwortlich.

 

§14 Vereinsauflösung

 

                                    1.   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen

                                          für die Auflösung stimmen müssen.

 

                                    2.   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

   

                                    3.   Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das

                                          überschüssige Bar- und Sachvermögen an die Stadt Offenbach a.M., die es ausschließlich für die Förderung

                                          im kulturellen Bereich zu verwenden hat.

 

                                     Offenbach/Main, den 30. Januar 1982

                                    

                                     Für die Richtigkeit der Abschrift von der Originalsatzung bis auf formelle Änderung, auf die im vorstehenden

                                     Text hingewiesen wird.

                             

                                     Offenbach/Main, den 04.12.2010

 

                                     Stefan Wolf

                                     (1.Vorsitzender)


                                     Stadtgarde Offenbach e.V. 1982

                                     oder dessen Vertreter/in

 
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